Mit Wirkung vom 01.01.2004 muss der Versicherte vom Beginn der Krankenhauspflege an – innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage – 10,00 Euro je Kalendertag zahlen. Aufnahme und Entlassungstag werden als zwei Tage berechnet. Dieses Geld verbleibt nicht beim Krankenhaus, sondern wird von dort an Ihre Krankenkasse weitergeleitet.
Der Gesetzgeber hat in § 305 Abs. 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eine Regelung getroffen, nach der Krankenhäuser die Versicherten auf Verlangen über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte unterrichten sollen. Dabei hat der Gesetzgeber bezweckt, das Kostenbewußtsein der Patienten zu stärken und eine Transparenz der Leistungserbringung und der Leistungsabrechnung zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen zu schaffen.
Für Sie bedeutet dies, dass Ihnen einzelne Daten, wie Rechnungsbetrag, Hauptdiagnose, Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte etc. mitgeteilt werden können.
Sollten Sie daran Interesse haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Patientenverwaltung. Bitte beachten Sie, daß Sie sich bis spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Behandlung erklären müssen.